FAQ zur Novelle des AWG und der VVO 2021

Die am 10.12. und 29.12.2021 im österreichischen Bundesgesetzblatt veröffentlichten Novellen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Verpackungsverordnung (VVO) bringen für zahlreiche Wirtschaftszweige merkliche Änderungen mit sich.
Wie die Gesetzesänderungen in der Praxis umzusetzen sein werden ist in vielen Fällen noch nicht zur Gänze ausformuliert.

Im Rahmen unseres täglichen Kundenkontakts und Supports erhalten wir von unseren Lizenzpartnern Anfragen zur Auslegung und Umsetzung der Novellen. Unsere Expertinnen und Experten arbeiten aktiv, und in enger Abstimmung mit dem Gesetzgeber, an der Beantwortung dieses Fragenkatalogs.

Im Folgenden haben wir die am häufigsten gestellten Fragen, nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet, für Sie zusammengestellt. Die Liste wir laufend um weitere Informationen erweitert.

Wir bitten zu beachten, dass es sich hierbei um keine rechtsverbindliche Auskunft handelt.

Themenschwerpunkte dieser FAQ-Sektion:


FRAGEN RUND UM MEHRWEG UND SAMMLUNG

Die AWG-Novelle 2021 sieht die Förderung des Ausbaus von Mehrwegsystemen für Verpackungen, insbesondere für Getränkeverpackungen (§9 Z 19) vor. Ebenso treten Neuerungen hinsichtlich innerbetrieblicher Sammlung in Kraft.

Sind Thermosflaschen und andere Mehrweg-Getränkeflaschen als Getränkebehälter zu entpflichten, oder gilt die Neuerung nur für Kunststoffflaschen?

Thermosflaschen sowie Mehrweg-Getränkeflaschen unterliegen selbst nicht der Verpackungsverordnung, jedoch die von Ihnen eingesetzten Verpackungen zum Vertrieb dieser.

Müssen Europaletten lizenziert werden? Oder nicht, da sie wieder in Umlauf gebracht werden?

Nein, Europaletten unterliegen zwar der Verpackungsverordnung sind jedoch als wiederverwendbare Verpackungen von der Teilnahmepflicht an einem System ausgenommen.

Allerdings wird es hierfür ebenfalls neue (statistische) Meldeverpflichtungen an das Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 13 (3a) VerpackVO geben (erstmals für das Jahr 2022, Meldung bis 15.03.2023).

– Details dazu werden noch mit dem BMK geklärt.

Müssen wir als Unternehmen aufzeichnen, wie viele Paletten wir kaufen, auch wenn diese primär für die innerbetriebliche Logistik verwendet werden?

Für sämtliche Einwegpaletten, die in Verkehr gebracht werden bestehen die Vorgaben gemäß VerpackVO:

Ab 01.01.2023 gilt die Systemteilnahmepflicht neben Haushaltsverpackungen auch für Gewerbeverpackungen (bis 31.12.2022 Möglichkeit der Selbsterfüllung mittels „Anhang 3 Meldung“ an das BMK).

Bei ausschließlich innerbetrieblicher Verwendung der Paletten entstehen keine Meldepflichten.

Für die Entsorgung anfallender defekter bzw. irreparabel beschädigter Einwegpaletten müssen allerdings selbst die Entsorgungskosten getragen werden.

Sofern es sich um Europaletten handelt, gelten generell die Ausnahmebestimmungen für Mehrwegverpackungen gemäß § 6 VerpackVO – Für Mehrwegverpackungen bestehen allerdings neue (statistische) Meldeverpflichtungen an das Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 13 (3a) VerpackVO (erstmals für das Jahr 2022, Meldung bis 15.03.2023)

– Details dazu werden noch mit dem BMK geklärt.

Erfüllt Verkaufs-, bzw. Verpackungsmaterial, das aktuell vorwiegend nicht retourniert wird, grundsätzlich aber wiederverwendet werden könnte, z.B. Kabelspulen aus Kunststoff,, die Mehrweg-Vorgabe?

Die Definition von Mehrwegverpackungen wird hier nicht erfüllt:

Denn gemäß § 3 Z9 und § 6 (1) VerpackVO müssen Mehrwegverpackungen dezidiert konzipiert und ausgelegt sein für mehrere Umläufe, mit Rückgabe an den Hersteller/Abpacker sowie Wiederbefüllung bzw. Wiederverwendung; nachweislich bepfandet oder mit Kaution belegt sein, bzw. ein direkter Austausch bei Lieferung vorgesehen sein.

Hier geht es darum, dass der Inverkehrsetzer die Verpflichtung zur Wiederverwendung bzw. für das ordnungsgemäße Recycling bei Ausscheiden nach Kaputtgehen übernimmt.

Muss man für Karton-Mehrweg-Gewerbeverpackungen auch an einem System teilnehmen, wenn 98% der Kartonagen von uns nachweislich wieder zurückgenommen werden? Müssen diese Mengen gemeldet/entpflichtet werden?

Ein mehrfach verwendeter Karton stellt noch keine Mehrwegverpackung i.S. der VVO dar.
Grundsätzlich besteht keine Systemteilnahmeverpflichtung für die vom Ministerium anerkannten Mehrwegverpackungen und somit von Ihnen eingesetzten gewerblichen Mehrwegverpackungen.

Die Definition von Mehrwegverpackungen des BMK gemäß § 3 Z9 und § 6 (1) VerpackVO ist hierbei zu beachten:
Verpackungen, die konzipiert und ausgelegt sind für mehrere Umläufe, Rückgabe an Hersteller/Abpacker, Wiederbefüllung bzw. Wiederverwendung; nachweislich bepfandet, mit Kaution belegt oder im direkten Austausch bei Lieferung.

Für Mehrwegverpackungen bestehen allerdings ebenfalls neue (statistische) Meldeverpflichtungen an das Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 13 (3a) VerpackVO (erstmals für das Jahr 2022, Meldung bis 15.03.2023).

Müssen wiederverwendete Verpackungen, z.B. Kartons, die bereits von anderen Unternehmen entpflichtet wurden, bei der Wiederverwendung speziell gekennzeichnet oder beim Versand in Drittländer nochmals entpflichtet werden?

Nein. Wenn die Verpackung bereits entpflichtet wurde, muss sie kein weiteres Mal entpflichtet werden – egal wie oft diese dann verwendet wird.

Muss als Betrieb/gewerbliche Anfallstelle eine getrennte Sammlung gewährleistet werden, oder reicht eine gemischte Sammlung über Restmüllbehälter?

Eine gemischte Sammlung von Verpackungen mit Rest-/Gewerbemüll ist laut Verpackungsverordnung ab 2023 nicht mehr zulässig.

Nachdem die Trennpflicht eine Verpflichtung der Anfallstelle ist, liegt es auch an der Anfallstelle, diese Verpflichtung einzuhalten. Eine Vermischung ist nur noch innerhalb der Verpackungen zulässig, z. B. eine gemischte Sammlung von Leichtverpackungen.

Bei einer gemischten Sammlung hat der Entsorgungspartner der Anfallstelle gegenüber zu bestätigen, dass die Verpflichtungen der Anfallstelle (Trennung der gemischt gesammelten Verpackungen nach Sammelkategorien, Übergabe der Verpackungen an die Sammel- und Verwertungssysteme) durch den Entsorger erfüllt werden.

Die ARA Konzepte für die neue Gewerbesammlung werden derzeit zwischen den Systemen und der Entsorgungswirtschaft abgestimmt und sind dann noch vom BMK zu genehmigen. Sobald die Genehmigung vorliegt werden wir unseren Kunden die Änderungen 2023 für die gewerbliche Verpackungssammlung kommunizieren (wir gehen vom 3. Quartal 2022 aus).

Muss künftig für jede Kunststofffraktion bei innerbetrieblicher Sammlung ein eigener Container bereitgestellt werden? Bei Lieferungen, vor allem aus dem Ausland, ist die Zusammensetzung nicht immer ersichtlich.

Nein, hier besteht keine Verpflichtung (4 Fraktionen – Folien, EPS, Hohlkörper, sowie Verbunde – werden gemeinsam gesammelt).

Ab 2023 kommt die einheitliche Sammlung aller Leichtverpackungen, also Kunststoffe, ab 2025 verpflichtend gemeinsam mit Metallverpackungen. Ab wann werden Getränkeverbundkartons (GVK) verpflichtend mitgesammelt?

GVKs werden bereits heute flächendeckend über die Gelbe Tonne/den Gelben Sack mitgesammelt – insofern gibt es für GVKs
selbst keine Änderungen bei der getrennten Sammlung.


FRAGEN ZUM BEVOLLMÄCHTIGTEN VERTRETER

Im Ausland ansässige Hersteller von Fahrzeugen, Batterien, Verpackungen und Einwegkunststoffprodukten müssen einen bevollmächtigten Vertreter oder eine bevollmächtigte Vertreterin in Österreich bestellen. Eine entsprechende Verpflichtung liegt im Beispiel von Elektrogeräten bereits seit längerem vor.

Was ist ein Bevollmächtigter genau?

Vereinfacht gesagt, ist der Bevollmächtigte der „verpackungsrechtliche Stellvertreter“ des ausländischen Lieferanten in Österreich. Der Bevollmächtigte übernimmt sämtliche verpackungsrechtlichen Verpflichtungen des ausländischen Lieferanten und erhält im Fall einer Verwaltungsübertretung des ausländischen Lieferanten dafür die Verwaltungsstrafe.

Bevollmächtigte kannten wir bisher nur aus dem Bereich der Elektroaltgeräte. Warum sind sie nun auch im Bereich der Verpackungen erforderlich?

Das hängt mit einer Änderung in § 13g Abs 3 AWG zusammen. § 13g regelt die Teilnahmepflicht der Primärverpflichteten an einem Sammel- und Verwertungssystem. § 13g Abs 3 regelt wiederum, unter welchen Bedingungen diese Teilnahmepflicht entfällt. Aktuell ist es ausreichend, dass eine vorgelagerte Vertriebsstufe nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt. Das kann nach aktueller Rechtslage auch eine vorgelagerte Vertriebsstufe im Ausland sein. Ab 01.01.2023 gilt aber eine neue Fassung des § 13g Abs 3. Demnach entfällt die Teilnahmepflicht nur, wenn die vorgelagerte Vertriebsstufe, die ihren Sitz in Österreich hat, an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt. Durch diese Änderung in § 13g Abs 3 ändern sich ab 01.01.2023 die Voraussetzungen für die Vorlizenzierung durch ausländische Unternehmen.

Wer braucht zwingend einen bevollmächtigten Vertreter?

Bevollmächtigte für ausländische Personen und der Bevollmächtigte für ausländische Hersteller von Einwegkunststoffprodukten können ab 01.01.2023 optional/freiwillig eingesetzt werden.

Der Bevollmächtigte für ausländische Versandhändler und der Bevollmächtigte für ausländische Fernabsatzhändler von Einwegkunststoffprodukten müssen hingegen ab 01.01.2023 zwingend bestellt werden.

Welche Verpflichtungen übernimmt ein Bevollmächtigter für das ausländische Unternehmen?

Ein Bevollmächtigter für eine ausländische Person übernimmt sämtliche, verpackungsrechtlichen Verpflichtungen des Primärverpflichten, für die durch diesen in Österreich vertriebenen Verpackungen und/oder Einwegkunststoffprodukte. Die Verpflichtungen des Bevollmächtigten sind abhängig vom Umfang der Bevollmächtigung (Verpackungen und/oder Einwegkunststoffe) sowie vom Vertriebsweg (B2B und/oder B2C-Fernabsatz). Die konkreten Verpflichtungen sind den §§ 16a bis 16d Verpackungsverordnung zu entnehmen.

Was bedeutet das für den österreichischen Importeur?

Der österreichische Importeur ist immer der Primärverpflichtete gemäß Verpackungsrecht.

Bis 31.12.2022 kann er aber seine Waren vorlizenziert aus dem Ausland beziehen, wenn eine vorgelagerte Vertriebsstufe für ihn entpflichtet.

Ab dem 01.01.2023 können Lieferanten aus EU-Mitgliedsstaaten weiterhin vorlizenziert nach Österreich liefern, benötigen dafür aber einen Bevollmächtigten in Österreich. Für Lieferanten aus Drittstaaten – dazu zählen z.B. auch die Schweiz, Liechtenstein, Großbritannien – besteht laut Verpackungsrecht ab 01.01.2023 keine Möglichkeit, einen Bevollmächtigten zu bestellen.

Das bedeutet, sie können nicht mehr vorlizenziert an Unternehmen in Österreich liefern. Folglich muss der österreichische Importeur diese Verpackungen entsprechend entpflichten bzw. die zusätzlichen künftigen Meldungen durchführen. Das gilt auch, wenn Lieferanten aus EU-Ländern keinen Bevollmächtigten beauftragt haben. Auch dann muss der österreichische Importeur diese Verpackungen entpflichten bzw. die zusätzlichen künftigen Meldungen durchführen.

Nur als Hinweis, falls Sie ab 01.01.2023 plötzlich entpflichten müssen, weil Ihre ausländischen Lieferanten keinen Bevollmächtigten bestellen: Die ARA bietet für die Verpackungsentpflichtung die „Stichprobenmethode“ an. Die ist insbesondere für große Sortimente sinnvoll. Die Methode basiert auf einer Hochrechnung von 200 Artikeln aus dem Gesamtsortiment.

Was verlangt das Verpackungsrecht ab 01.01.2023 von ausländischen Unternehmen?

Als ausländisches Unternehmen, das an österreichische Unternehmen liefert oder als ausländischer Hersteller von Einwegkunststoffprodukten, der diese an österreichische Unternehmen liefert, sind Sie nicht primärverpflichtet.

Wenn Sie dennoch eine Vorlizenzierung mit Ihren Kunden vereinbart haben, benötigen Sie für die Durchführung der Vorlizenzierung ab 01.01.2023 zusätzlich einen Bevollmächtigten. Diese Option steht Ihnen aber nur offen, wenn Sie Ihren Sitz in der EU haben. Haben Sie Ihren Sitz nicht in der EU, können Sie für österreichische Unternehmen keine Vorlizenzierung ab 01.01.2023 mehr durchführen, weil Unternehmen aus Drittstaaten laut Verpackungsrecht keinen Bevollmächtigten bestellen können.

Als ausländischer Versandhändler oder als ausländischer Fernabsatzhändler von Einwegkunststoffprodukten, der an private Letztverbraucher im Rahmen des Fernabsatzes liefert (zB Verkauf an Konsumenten über einen Webshop), müssen Sie zwingend einen Bevollmächtigten in Österreich bestellen. Dabei ist es egal, ob Sie Ihren Unternehmenssitz in der EU oder sonstwo auf der Welt haben.

Warum ist die Bestellung eines Bevollmächtigten für ausländische Versandhändler oder Fernabsatzhändler zwingend?

Diese Versandhändler oder Fernabsatzhändler vertreiben ihre Waren definitionsgemäß an private Letztverbraucher. Wenn also diese ausländischen Versandhändler oder Fernabsatzhändler keinen Bevollmächtigten bestellen würden, würden die Verpackungen bzw. Einwegkunststoffprodukte nicht gemäß Verpackungsverordnung entpflichtet werden bzw. würden die zusätzlichen künftigen Meldungen nicht durchgeführt werden, weil eben private Letztverbraucher keine entsprechende Verpflichtungen gemäß Verpackungsverordnung haben.

Wer kann als bevollmächtigter Vertreter fungieren?

Grundsätzlich kann jede natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland Bevollmächtigter werden, sofern sie über eine inländische Zustelladresse verfügt, die Verantwortlichkeit gemäß § 9 VStG übernimmt, über eine notariell beglaubigte Vollmacht des ausländischen Unternehmens verfügt und sich beim BMK registriert.

Kann ein österreichisches Unternehmen als Bevollmächtigter für die ausländischen Schwestergesellschaften der Unternehmensgruppe bestellt werden?

Es ist möglich, ein österreichisches Unternehmen der eigenen Unternehmensgruppe als Bevollmächtigten für die ausländischen Schwestergesellschaften zu bestellen. Für die Registrierung als Bevollmächtigter muss das österreichische Unternehmen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland.
  2. Es ist eine inländische Zustelladresse vorhanden.
  3. Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG).
  4. Die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, aus der
    1. der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammelkategorie
    2. die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung der ihn bestellenden Person wahrzunehmen, sowie
    3. die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von die Person verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden,
      ersichtlich sind.

Verfahrensablauf der Bestellung eines Bevollmächtigten:

Wird beabsichtigt, als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter für eine ausländische Herstellerin/einen ausländischen Hersteller bzw. eine Fernabsatzhändlerin/einen Fernabsatzhändler zu agieren, ist eine – den oben genannten Voraussetzungen entsprechende – Vollmacht an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das EDM-Portal des Umweltministeriums (Elektronisches Datenmanagement Umwelt) zu übermitteln.

Hierzu ist eine Erstregistrierung (Tätigkeitsprofil Abfall spezifisch „Hersteller/sonstige Meldepflicht“) im EDM-System https://secure.umweltbundesamt... erforderlich. Sodann ist die Vollmacht über das EDM-Portal an das Bundesministerium zu übermitteln und prüft das Ministerium die Vollmacht. Zuständig ist das BMK, Abteilung V/2.

Fällt die Prüfung der Vollmacht positiv aus (d.h. sämtliche Voraussetzungen sind erfüllt) und hat sich der Bevollmächtigte im Register für Anlagen- und Personen-Stammdaten gemäß § 22 AWG 2002 (eRAS) registriert (https://secure.umweltbundesamt...), nimmt das BMK die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im eRAS vor. In weiterer Folge übermittelt das BMK die Stammdaten der ausländischen Herstellerin/des ausländischen Herstellers bzw. der Fernabsatzhändlerin/des Fernabsatzhändlers an die Umweltbundesamt GmbH (UBA), welche diese/diesen sodann anhand der übermittelten Daten im eRAS registriert. Anschließend werden der Bevollmächtigten/dem Bevollmächtigten vom Umweltbundesamt (UBA) sogenannte Nebenbenutzerzugangsdaten mitgeteilt, mit denen sie/er als Nebenbenutzerin/Nebenbenutzer Zugang zu den Daten der ausländischen Herstellerin/des ausländischen Herstellers bzw. der Fernabsatzhändlerin/des Fernabsatzhändlers erhält. Für den Fall, dass die ausländische Herstellerin/der ausländische Hersteller bzw. die Fernabsatzhändlerin/der Fernabsatzhändler selbst die Pflege ihrer/seiner Stammdaten übernehmen will, kann sie/er die benötigten Zugangsdaten jederzeit beim EDM-Helpdesk (+43 1 31304 - 8000 bzw. edm-helpdesk@umweltbundesamt.at) anfordern.

Fällt die Prüfung der Vollmacht hingegen negativ aus, nimmt das BMK die Kennzeichnung als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 nicht vor und hat darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.

Wir haben eine Zweigniederlassung in Österreich. Kann diese auch der Bevollmächtigt sein?

Die Regelungen zum Bevollmächtigten (vgl §§ 16a bis 16d Verpackungsverordnung) sehen zwingend vor, dass es sich beim Bevollmächtigten um eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland handeln muss.

Der Begriff der Zweigniederlassung ist in Österreich gesetzlich nicht näher definiert. Als Zweigniederlassung wird ein vom Hauptsitz räumlich getrennter, organisatorisch weitgehend verselbständigter Teil eines Gesamtunternehmens verstanden, wobei dieser unter einer eigenen Leitung tätig wird und auf mehr als nur vorübergehende Dauer hin angelegt ist. Zweigniederlassungen, die innerhalb Österreichs errichtet werden, sind verpflichtend beim Firmenbuch anzumelden. Sie verfügen aber dennoch über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Rechtsträger bleibt vielmehr jene natürliche oder juristische Person, die auch hinter der Hauptniederlassung steht.

Gibt es eine feste Liste an bevollmächtigten Vertretern?

Eine öffentliche, letztgültige Liste aller in Österreich aktiven Bevollmächtigten ist uns aktuell nicht bekannt.

Benötigen wir einen Bevollmächtigten ab dem 01.01.2023 für unsere Produkte in Österreich?

Ja, wenn Sie ein ausländisches Unternehmen sind.

Bei „B2C“ ist es immer erforderlich, einen bevollmächtigten Vertreter zu bestellen, bei „B2B“ benötigen sie bei freiwilliger Systemteilnahme einen bevollmächtigten Vertreter. Eine Registrierung hat beim BMK zu erfolgen.

Unser Lieferant aus der Schweiz sendet uns Handelswaren. Er gibt an, die Verpackungsgebühren in Österreich zu entrichten und hat uns eine rechtsverbindliche Erklärung (Vorlizenzierungsbestätigung) gesendet. Ist diese gültig bzw. müssen wir dann kein Lizenzentgelt entrichten?

Eine jährlich aktualisierte rechtsverbindliche Erklärung von Ihrem Lieferanten in der Schweiz inkl. seiner Lizenznummer bei einem in Österreich zugelassenen Sammel- und Verwertungssystem ist bis 31.12.2022 ausreichend, ab 01.01.2023 ist aus heutiger Sicht nur noch eine Lizenzierung/Systemteilnahme aus EU-Staaten möglich (Status CH, FL, UK). Laut Auskunft des BMK können Unternehmen mit Sitz in der Schweiz für den Zeitraum ab 01.01.2023 keinen Bevollmächtigten bestellen.

Muss ich etwas beachten, wenn ich als Produzent meine Ware inklusive Verpackung in das EU-Ausland oder ins Drittland liefere? Gibt es innerhalb der EU eine Verpflichtung für österreichische Exporteure, dass man einen bevollmächtigen Vertreter beauftragen muss? Wenn ich ein Produkt eines Zulieferers innerhalb der EU weitervertreibe, ist für die Entpflichtung der Produktverpackung der Hersteller oder ich als Verkäufer im Zielland verantwortlich? (Der Hersteller vertreibt das Produkt auch über andere Händler im Zielland)

§ 16e VerpackVO sieht seit 01.01.2022 vor, dass, sofern in einen anderen Mitgliedstaat der EU eine Verpflichtung zur Bestellung eines Bevollmächtigten durch einen ausländischen Exporteur von Verpackungen oder von Feuchttüchern und Luftballons gemäß Anhang 6 Punkt 2.2., von Tabakprodukten gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. sowie von Fanggeräten gemäß § 3 Z 27 besteht, ein österreichischer Exporteur für die jeweiligen Produkte, die er in diesen Mitgliedstaat der EU exportiert, in dem jeweiligen Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten zu bestellen hat. Wenn Sie verpackte Ware ins Ausland liefern, gilt es zu beachten, dass es analog zum System der ARA in Österreich, in jedem europäischen Land, Sammel- und Verwertungssysteme gibt und es auch hier die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen gilt. Aktuell ist uns die Slowakei bekannt, die ebenfalls bereits schon seit Jahren einen bevollmächtigten Vertreter bei einer Systembeteiligung fordern. Es empfiehlt sich in einigen Fällen sich hier mit Ihrem Kunden darüber auszutauschen, wer von Ihnen beiden die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt. Die Ausnahme ist hier als ergänzende Information Deutschland – hier besagt der Gesetzgeber „Wer bei Grenzübertritt Eigentümer der Ware ist, hat die gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen“.

Ein Lieferant in der EU muss seine Verpackungen bereits entpflichtet haben, wenn er an mich liefert. Muss ich diese Verpackungen zu meinen zu meldenden Mengen hinzuziehen oder ist die Entpflichtung damit bereits erledigt?

Bis 31.12.2022 können Lieferanten mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat für Ihre österreichischen Abnehmer eine Entpflichtung durchführen. Ab 01.01.2023 wird dies nur mehr möglich sein, wenn der Lieferant einen Bevollmächtigten bestellt hat. Andernfalls müssen Sie als primärverpflichteter Importeur die Verpackungsentpflichtung selbst durchführen.

Kann die ARA bevollmächtigter Vertreter sein? Wie verhält sich die Bestellung eines Bevollmächtigten zu den Dienstleistungen, die im Moment von ARAplus im Rahmen der jährlichen Meldung angeboten werden?

Nach aktuellem Stand steht die ARA / ARAplus nicht als bevollmächtigter Vertreter für ihre Kunden zur Verfügung.

Arbeitet die ARA ausschließlich in dieser Kooperation mit einem Bevollmächtigten?

Die ARA arbeitet mit allen Bevollmächtigten zusammen. Es steht jedem ausländischen Lizenzpartnern frei, eines seiner österreichischen Unternehmen als Bevollmächtigten zu registrieren oder sich am Markt einen Bevollmächtigten zu suchen. Bevollmächtige können sich bei Fragen gerne an die ARA unter bv@ara.at wenden.

Würde die Regelung Waren betreffen, welche wir von ausländischen Lieferanten beziehen, aber nicht lizenziert, da wir eine rechtsverbindliche Erklärung (Vorlizenzierungsbestätigung) vom Lieferanten haben?

Ja. Das würde alle Waren betreffen, die Sie von ausländischen Lieferanten beziehen, für die bisher Ihr Lieferant die Lizenzierung für Sie übernommen hat. Hier würde Ihr Lieferant einen Bevollmächtigten bestellen müssen. Wenn Ihr ausländischer Lieferanten keinen Bevollmächtigten bestellt, sind Sie als primärverpflichteter Importeur für die Verpackungslizenzierung verantwortlich.

Waren, die über einen Webshop an Kunden in Österreich verkauft werden, werden von uns direkt lizenziert – sind wir in diesem Fall „Bevollmächtigte“?

Nein, hier benötigen Sie keinen Bevollmächtigten, weil Sie diese Artikel ja bereits in Österreich als österreichisches Unternehmen lizenzieren.

Da wir kein produzierender Markt sind, beziehen wir unsere Waren von diversen Lieferanten (auch mit Sitz außerhalb Österreichs). Diese Waren werden von uns lizenziert. Sind wir in diesen Fällen auch Bevollmächtigte? Gibt es hier irgendwelche Änderungen?

Als Importeur sind Sie Primärverpflichteter und kein Bevollmächtigter. Für sämtliche Artikel, für die Sie die Lizenzierung in Österreich übernehmen, benötigen Sie keinen Bevollmächtigten.

Unsere deutscher Mutterkonzerns meldet aktuell Verpackungsmengen von Waren, die direkt an Händler in Österreich verkauft werden, auch direkt bei den Sammelunternehmen in Österreich. Wird dies weiterhin möglich sein?

Ja, das ist möglich, jedoch benötigt Ihr deutscher Mutterkonzern einen Bevollmächtigten. Es besteht die Möglichkeit, dass Sie in Österreich die Funktion des Bevollmächtigten für Ihren Mutterkonzern übernehmen. Als Bevollmächtigter würden Sie mit einem Sammel- und Verwertungssystem einen Entpflichtungsvertrag abschließen und so die Lizenzierung Ihres Mutterkonzernes übernehmen.


FRAGEN ZUR ERWEITERTEN MELDUNG

In den kommenden Jahren treten sukzessiv neue Meldeverpflichtungen in Kraft, die Mehrwegverpackungen, Einwegkunststoffprodukte, Verkaufsverpackungen, sowie Rezyklatanteile in PET Getränkeflaschen (ab 2023) bzw. in sämtlichen Kunststoffgetränkeflaschen (ab 2028) betreffen.

Gibt es zur erweiterten Meldung noch ein Webinar bzw. gibt es Informationsblätter?

Ja, es wird Informationsblätter geben. Diese sind derzeit noch in Ausarbeitung und werden dann auch auf unserer Website veröffentlicht.

Gibt es zur erweiterten Meldung dann Formulare bzw. Vorlagen, wie die Aufzeichnung aussehen sollte?

Es wird bei uns aktuell intern an entsprechenden Formularen bzw. Vorlagen gearbeitet.

Im Rahmen der erweiterten Meldung muss unter anderem die Masse der erstmals in Verkehr gesetzten, wiederverwendbaren Verpackungen gemeldet werden. Wie werden „wiederverwendbare Verpackungen“ definiert?

Mehrwegverpackungen heißen zukünftig wiederverwendbare Verpackungen und sind 1x jährlich bekannt zu geben. Kriterien siehe § 3 Z9 und § 6 (1) VerpackVO.

Was muss ab kommendem Jahr zusätzlich gemeldet werden? Bzw. was ist unter „Verkaufsverpackungen“ und der erweiterten Meldung für „Säckchen und Folienverpackungen aus flexiblem Material "zu verstehen? Betrifft das nur Lebensmittel oder auch Produkte in anderen Produktgruppen?

Diesbezügliche Definitionen und Abgrenzungen der betroffenen „Säckchen und Folienverpackungen aus flexiblem Material“ hat die EU in den Leitlinien zur Anwendung der Einweg-Kunststoff-Richtlinie veröffentlicht bzw. wurden von von uns für Sie in einem Merkblatt zusammengefasst. Unklare Einstufungen müssen seitens BMK geklärt werden.

Ist die jährliche Meldung zur Entpflichtung der gewerblichen Packstoffe (also im Folgejahr bis 15.3.) wie z. B. Wickelfolie,
Umreifungsbänder etc. ausreichend?

Meldungen über den Packstoffverbrauch sind entsprechend Ihres Meldezeitraums (Jahres-/Qaurtals-/Monatsmelder) mitzumelden.

Bezieht sich der Unterpunkt „Säckchen und Folienverpackungen aus flexiblem Material“ ausschließlich auf Lebensmittel & Getränke?

Diesbezügliche Definitionen und Abgrenzungen der betroffenen „Säckchen und Folienverpackungen aus flexiblem Material“ hat die EU in den Leitlinien zur Anwendung der Einweg-Kunststoff-Richtlinie veröffentlicht bzw. in unserem Merkblatt zusammengefasst. Unklare Einstufungen müssen seitens BMK geklärt werden.

Wer legt fest in welche Produktgruppe(n) laut GVM zu melden ist (sofern nicht eindeutig)? Darf bei unklarer Kategorisierung einzelner Produkte nach eigenem Ermessen entschieden werde?

Die Festlegung, in welche GVM-Produktgruppe Verpackungen fallen, unterliegt den Unternehmen auf Basis der Abgrenzungsverordnung.

Als Hilfestellung finden Sie nähere Informationen im GVM-Leitfaden bzw. unserem Infoblatt Vorgehensweise zur Verpackungseinstufung.

Wie werden Verpackungen bei Produkten „zum sofortigen Verzehr“ definiert und wie wird hier die Meldung erfolgen? Bzw. wie wird mit vorlizenzierten Produkten umgegangen, die erst im Handel befüllt werden?

Diesbezügliche ergänzenden Erklärungen und Definitionen hat die EU in den Leitlinien zur Anwendung der Einweg-Kunststoff-Richtlinie veröffentlicht bzw. wurden von der ARA für Sie in einem Merkblatt zusammengefasst. Unklare Einstufungen müssen seitens BMK geklärt werden.

Hinsichtlich möglicher unterschiedlicher Einsatzzwecke wird in den EU-Leitlinien beim Beispiel „Becher“ angeführt:
„Der Verwendungszweck von Einweg-Getränkebechern aus Kunststoff und ob sie für Lebensmittel oder Getränke bestimmt sind, ist in der Regel dem Erstinverkehrbringer oder dem Abfüller der Becher bekannt. Wenn zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens unklar ist, ob es sich bei einem Produkt um einen Getränkebecher oder eine Lebensmittelverpackung handelt, was bei bestimmten im Einzel- und Großhandel verkauften Behältern der Fall sein kann, muss der Hersteller die Anforderungen der Richtlinie für beide Arten von Produkten erfüllen.“

Gibt es bei beim Piktogramm GHS08 „Gesundheitsgefahr“ der „Schwarzen Liste“ Abstufungen oder sind alle Verpackungen unabhängig vom Produkt gleichermaßen zu behandeln?

Nein, es gibt keine Abstufungen.

Wenn das in Verkehr gesetzte Produkt mit dem Gefahrensymbol GHS08 versehen werden muss, da eine entsprechende gesundheitsschädigende Wirkung von dem Produkt ausgehen kann, unterliegen derartig gekennzeichnete Verpackungen zukünftig nicht mehr der Verpackungsverordnung. Derartige Verpackungen dürfen somit auch zukünftig nicht mehr in der getrennten Verpackungssammlung landen.

Fallen Desinfektionstücher auch unter in Anhang 6 definierte Regelung für Feuchttücher? Wenn Ja, müssen diese dann ausschließlich über den Anhang 6 und nicht über die Stichprobenmeldung gemeldet werden?

Kunststoffhaltige Desinfektionstücher fallen ebenfalls unter die Einwegkunststoffartikel Kategorie „Feuchttücher“. Die Entpflichtung der Verpackungen der Feuchttücher erfolgt wie bisher; die Feuchttücher selbst (Produkt, ohne Verpackung) sind separat zu melden.

Sind Feuchttücher für die Handdesinfektion im klinische Bereich auch betroffen?

Gemäß den EU-Leitlinien zur Anwendung der Einweg-Kunststoff-Richtlinie (siehe dazu auch ARA Merkblatt) umfasst der Geltugsbereich: „Desinfektionstücher für die Hände bzw. für den häuslichen Gebrauch, auch wenn sie den Verbrauchern in Flugzeugen, Flughäfen, Zügen oder anderen Orten zur Verfügung gestellt werden“. Als grundsätzliche Ausnahmen wird in den Leitlinien angeführt, dass Feuchttücher, die für die gewerbliche Verwendung konzipiert, entwickelt und auf den Markt gebracht werden, wie z. B. medizinische Tücher oder Tücher für die Krankenpflege, nicht das Kriterium der Körper- oder Haushaltspflege erfüllen und somit ausgenommen sind.

Wie ist die Dokumentation anfallender Essensverpackungen (z. B. Kunststoffschalen) bei einer Mitarbeiteranzahl von über 1.400 Personen zu gewährleisten? Eine Erfassung ist aufgrund der Entsorgung stark verschmutzter Behältnisse mitunter schwer möglich.

Die Meldeverpflichtung trifft hier den Erstinverkehrsetzer und nicht die Anfallstelle.Als Unternehmen/Anfallstelle müssen nur die bisher üblichen Aufzeichnungen über anfallende Abfälle nach Art, Herkunft und Verbleib gemäß AbfallnachweisVO geführt werden.

Müssen Mengen von To Go-Verpackungen in Unternehmenskantinen aufgezeichnet und gemeldet werden?

Es ist davon auszugehen, dass Sie diese Verpackungen in Österreich zugekauft haben, daher haben Sie hier keine Verpflichtungen.

Müssen Mengen von PET-Getränkeflaschen und Einweg-Kaffeebecher von Getränke-und Kaffeeautomaten, z.B. auf Firmengeländen, künftig auch aufgezeichnet werden?

Hier gibt es keine Änderungen: Der Primärverpflichtete (Abfüller PET-Getränkeflaschen, Hersteller der Einweg-Becher) ist für die Systemteilnahme verantwortlich. Im Unternehmen anfallende Abfälle müssen grundsätzlich nach Art, Herkunft und Verbleib gemäß AbfallnachweisVO aufgezeichnet werden. Wenn Sie die Produkte/Verpackungen selber importieren, dann trifft Sie die erweiterte Produzentenverantwortung

Ist zukünftig eine erweitere Meldung für Getränkebecher erforderlich?

Ja, gemäß § 21a (1) VerpackVO sind Einwegkunststoffprodukte zusätzlich auch separat zu melden (erstmals für das Jahr 2022,
Meldung bis 15.03.2023) – Details zur Meldung werden noch mit dem BMK geklärt.

Gibt es Angebote für die Erfassung und Aktualisierung von Situation/Abrechnung im eigenen Betrieb? Im speziellen: ARA Meldung, VKS Meldung, EDM Anhang 3 Meldung.

Gerne unterstützen wir mit unseren ARAplus Dienstleistungen zur Erfüllung von Meldeverpflichtungen. Diese umfassen sämtliche laufenden/jährlichen Meldungen. Für ein konkretes Angebot wenden Sie sich bitte an: service@ara.at.

FRAGEN ZU REZYKLIERBARKEIT UND ÖKO-MODULATION

Was umfasst die Öko-Modulation und wie kann diese für die Praxis ausgestaltet werden?

„Ökomodulation“ bedeutet, dass gut recycelbare Verpackungen bei der Entpflichtung günstiger sein sollen, als schlecht recycelbare Verpackungen (Anreizwirkung). Die diesbezüglichen Rahmenbedingungen, Umsetzungsmodelle und der Zeitplan sind derzeit noch in Diskussion, es besteht noch keine Umsetzung in österreichisches Recht. Eine Anwendung kann frühestens ab 2023 erfolgen.

Gibt es eine verbindliche Definition von „Recyclingfähig“? Wird die Definition bzw. das Tool der FH Campus anerkannt?

Diesbezügliche Definitionen fehlen noch seitens der EU bzw. des österreichischen Gesetzgebers. Die Empfehlungen der „Circular Packaging Design Guidelines“ sowie das Tool der FH Campus Wien bieten hier aber eine gute Vorbereitung zur recyclingfähigen Gestaltung von Verpackungen.

Die Vorgaben bezüglich Mehrweg und Mindestrezyklatgehalten sind derzeit nur für Getränkeverpackungen definiert – wie ist das mit allen anderen Verpackungen, insbesondere Lebensmittelverpackungen?

Für andere Verpackungen sind unseres Wissens derzeit keine Vorgaben für Mehrwegquoten oder Mindesrezyklatgehalte in Österreich in Diskussion – allerdings wären mittelfristig weitere Vorgaben seitens der EU möglich.


FRAGEN ZU ZUKÜNFTIGEN KOSTEN

Welche Kostensteigerungen der Lizenzgebühren erwartet die ARA durch die Ausweitung der Sammlung, den Wegfall der Erträge aus PET, die höheren zu erfüllenden Sammelquoten? Und wie werden sich Ökomodulation (Kosten für nicht recyclingfähige Verpackungen) und Plastic Tax (sofern diese nicht ident mit der Ökomodulation wird) auf die Kosten auswirken?

Die konkreten Kostensteigerungen sind derzeit aufgrund fehlender Vorgaben bzw. Modelle bezüglich Pfandsystem, Ökomodulation und Plastic Tax noch nicht abschätzbar. Über die Kostenentwicklungen werden wir Sie umgehend informieren sobald weitere Informationen vorliegen.

Wo finden sich die Pönalebestimmungen für Abweichungen bei Prüfungen?

AWG § 29 Abs. 14

Bezüglich Vermeidung: Wo gibt es die Möglichkeit, bei der Umstellung von Verpackungen im Unternehmen, die zukünftig anfallenden Abgaben zu kalkulieren?

Die Entpflichtungstarife je Packstoff werden jährlich unter Berücksichtigung der jeweiligen Kosten und Erlöse und den gesetzlichen Rahmenbedingungen ermittelt. Bei Umstellungen von Verpackungsmaterialien sind die jeweiligen Tarife der Packstoffe zu berücksichtigen. Aussagen hinsichtlich der Höhe möglicher zukünftiger Abgaben (Ökomodulation, Plastic Tax) sind derzeit nicht möglich, da aktuell noch keine entsprechenden Vorgaben bzw. Modelle vorliegen. Wir informieren, sobald detaillierte Informationen vorliegen.

Noch Fragen?

Sollten Sie noch offene Fragen haben oder sonstige Fragen zu den AWG und VVO Novellen haben, helfen wir gerne weiter.