24.01.2023

Überblick: Was ändert sich 2023?

Mit 2022 ist ein in vielerlei Hinsicht turbulentes Jahr zu Ende gegangen. Für das neue Jahr hoffen wir daher auf mehr Stabilität und Planungssicherheit. Eines ist jedoch jetzt bereits klar: in die Kreislaufwirtschaft bringt 2023 schon jetzt viel Bewegung.

Neues 2023

Mit neuen Verordnungen und Gesetzen setzt die Bundesregierung die Vorgaben des EU-Green Deals in nationales Recht um.

Beinahe sämtlichen Akteuren entlang der kreislaufwirtschaftlichen Wertschöpfungskette stehen somit neue Meldeverpflichtungen, Abgaben und Systemänderungen in Haus.

Um sicherzustellen, dass Sie als ARA Kund:in bestmöglich informiert und vorbereitet sind, haben wir bereits vergangenes Jahr in zahlreichen Aussendungen, Merkblättern und Webinaren die kommenden Änderungen aufgearbeitet.

Für bestmögliche Übersicht stellen wir hier nochmals die wichtigsten Neuerungen 2023 (Stand Januar 2023) für Sie zusammen.

Die wichtigsten Neuerungen 2023:

Meldung der Einwegkunststoffprodukte und -verpackungen (EWK)

(Auch „Single Use Plastics Richtlinie (SUP-RL)“ oder „Littering-Abgabe“ genannt.)

Hintergrund:

Der Gesetzgeber sieht vor, dass Unternehmen, die Einwegkunststoffprodukte und -verpackungen auf den Markt bringen, die für den „Unterwegskonsum bestimmt“ sind und damit statistisch betrachtet häufig gelittert (unsachgemäß in der Landschaft entsorgt) werden, an den Kosten für Flurreinigungen beteiligt werden.

Wer ist betroffen?

Unternehmen, die folgendes – ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehend – in Österreich vertreiben:

  • Lebensmittel, die ohne weitere Zubereitung aus der Verpackung konsumiert werden (z.B. take-away, Snacks, div. Obst/Gemüse, Milchprodukte, Wurstaufschnitt, Backwaren, Serviceverpackungen)
  • Einweg-Getränkebecher
  • Getränkebehälter wie Flaschen, Getränkeverbundkartons
  • Zigarettenfilter
  • sehr leichte Kunststofftragetaschen (mit einer Wandstärke unter 0,015 mm)
  • Feuchttücher (für Körper, Haushalt, Tiere)
  • Luftballons
  • Fanggeräte (Meer)


Was ist zu tun?

  • Meldung bis 15.3.2023: Massen in kg (z.T. auch Stück) rückwirkend für 2022 – kostenfrei
  • Meldung ab 15.3.2024: rückwirkend für 2023 und dann jährlich – kostenpflichtig
  • Meldung über das ARA Online-Portal


Weitere Informationen:

MERKBLATT – Einwegkunststoffprodukte – Meldung und Abgrenzung
MERKBLATT – Übersicht Verpflichtungen Einwegkunststoffprodukte


Erweiterte Mengenmeldung für Mehrwegverpackungen (EMM)

Hintergrund:

Die europäische Union sieht eine spürbare Steigerung der Mehrwegquote bei Verpackungen vor. Um deren Entwicklung zu erfassen, fordert der Gesetzgeber die Meldung der Nutzung von Mehrwegverpackungen, sowie deren Umläufe.

Wer ist betroffen?

Jedes Unternehmen, das wiederverwendbare Verpackungen (Mehrwegverpackungen) gewerblich oder als Verkaufsverpackung nutzt.

Was ist zu tun?

  • Jährliche Meldung bis 15.3.2023: Massen in kg rückwirkend für das vorangegangene Jahr – es fallen keine Kosten an
  • Meldung über das ARA Online-Portal


Weitere Informationen:

Präsentation – ARA Webinar AWG VVO neu vom 17.11.2022 – ab Seite 12


Meldung von Rezyklatanteilen bei PET Flaschen

(Meldung erstmals 2024 für 2023)

Hintergrund:

Ab 2025 sieht die EU einen 25 %-igen rePET-Anteil bei PET-Einweggetränkeflaschen ≤ 3 Liter vor. Ab 2030 wird der vorgegebene Rezyklatanteil bei allen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff ≤ 3 Liter auf 30 % angehoben. Um die Umsetzung dieser Quoten sicherzustellen, fordert der Gesetzgeber entsprechende Meldungen der Rezyklatanteile.

Wer ist betroffen?

Abfüller und Importeure von Getränken in PET-Getränkeflaschen.

Was ist zu tun?

  • Jährliche Meldung ab 2024 (Meldung erstmals für 2023) – es fallen keine Kosten an


Weitere Informationen:

MERKBLATT – Übersicht Verpflichtungen Einwegkunststoffprodukte

Bitte beachten Sie auch die weiteren Verpflichtungen für Einwegkunststoffprodukte (z.B. bereits in-Kraft-getretene Vorgaben zur Kennzeichnung oder Verboten sowie zukünftige Anforderungen wie z.B. Vorgabe fix verbundener Verschlüsse oder Deckel bei Einweg-Getränkebehälter ab 03.07.2024).


Biokunststoffe

Die Definition von „Kunststoffen“ wurde erweitert: Fast alle „Biokunststoffe“ sind dem Tarif „Kunststoff“ zuzuordnen, z. B. Polyhydroxyalkanoate PHA, Polyhydroxybutyrat PHB, Polymilchsäure PLA.

Weitere Informationen:

MERKBLATT – Packstoffe auf biologischer Basis 2022


VKS Prüfung: Pönalen (Strafen)

Um die Durchsetzung von AWG und VerpackVO zu gewährleisten, wurden vom Gesetzgeber eine Pönale bei festgestellten Verstößen angesetzt.

Wer ist betroffen?

Jedes Unternehmen, das eine Prüfung für den Meldezeitraum ab dem Jahr 2022 und folgende hat.

Wenn mehr als 5% pro Packstoff zu wenig gemeldet wurde, dann muss lt. Gesetzgeber eine Pönale (Strafe) von 20% des Fehlbetrags eingehoben werden.


Schwarze Liste

Verpackungen, die mit dem Kennzeichen „Explosiv“, „akute Toxizität“ oder „ernste Gesundheitsgefahr“ gekennzeichnet sind, können nicht mehr lizenziert werden (gilt auch für restentleerte Verpackungen). Dies gilt jeweils für die Verkaufsverpackungen bzw. Erstverpackungen, die in unmittelbarem Kontakt mit den entsprechenden Inhaltsstoffen bzw. Produkten stehen.

Weitere Informationen:

MERKBLATT – Schwarze Liste 2022


Systemteilnahme-Pflicht Gewerbeverpackungen

Wer ist betroffen?

Jeder.

(Wahrscheinlich entpflichten Sie bereits Ihre Gewerbeverpackungen [Um- und Transportverpackungen]).

  • Selbsterfüllermeldung: ab 2023 nicht mehr möglich (letztes Mal bis 31.3.2023 für 2022)
  • Eigenimportmeldung: weiterhin möglich

Entsorgung

Wer ist betroffen?

Unternehmen mit eigener Produktion und/oder mit eigenem Lager in Österreich.

Wer ist nicht betroffen?

Ausländische Unternehmen, Österr. Unternehmen mit reinem Bürobetrieb.

Was ist zu tun?

  • Falls nicht schon erfolgt, Registrierung als Anfallstelle bei der Verpackungskoordinierungsstelle
  • Bei vorhandener Anfallstellen-Nummer: ggf. Aktualisierung des Lizenzierungsgrads
  • Details werden in Kürze separat kommuniziert, sobald eine verbindliche Einigung zwischen allen
    beteiligten Stakeholdern vorliegt

Neuerungen für ausländische Lizenzpartner: Bevollmächtigter Vertreter

Hintergrund:

Um die Systemteilnahme auch durch nicht-österreichische Unternehmen, die Waren und Verpackungen in den heimischen Markt einbringen, zu gewährleisten, fordert der Gesetzgeber ab 2023 die Ernennung eines Bevollmächtigten in Österreich.

Wer benötigt einen bevollmächtigten Vertreter?

Unternehmen ohne Sitz oder Niederlassung in Österreich.
(Achtung: Unternehmen aus nicht-EU-Staaten [Drittstaaten], die an andere als private Letztverbraucher vertreiben, dürfen nicht mehr vorlizenziert liefern.)

Österreichische Unternehmen benötigen keinen bevollmächtigten Vertreter.

Wenn Sie allerdings weiterhin vorlizenziert aus dem EU-Ausland beziehen, benötigen Sie die Information, welchen Bevollmächtigten Ihre Lieferanten bestellen (werden). Eine Vorlizenzierung von Lieferanten aus Drittstaaten ist nicht mehr möglich.

Weitere Informationen:

FACTSHEET – Bevollmächtigter Vertreter
und
FACTSHEET – Authorized Representative (EN)