Lizenzierung von Verpackungen
WIE SIE DER VERANTWORTUNG FÜR IHRE VERPACKUNGEN GERECHT WERDEN.
Wir übernehmen für Sie alle Verpflichtungen, die Sie als Hersteller, Importeur oder Abpacker nach der österreichischen Verpackungsverordnung haben. Schließen Sie einfach eine Entpflichtungs- und Lizenzvereinbarung ab und wir sorgen gemeinsam mit unseren Partnern für die effiziente und kostengünstige Sammlung, Entsorgung und Verwertung Ihrer Verpackungen aus Gewerbe, Industrie und Haushalt.
Rechtssicherheit
Allen gesetzlichen Vorgaben entsprechend
Non-Profit-Tarife
Für Kunden ein Gewinn
Volle Unterstützung
Mit geballter Kompetenz an Ihrer Seite
WARUM SIE BEI UNS DIE BESTMÖGLICHEN TARIFE BEKOMMEN.
Wir stehen im Eigentum der österreichischen Wirtschaft und arbeiten als einziges Sammel- und Verwertungssystem in Österreich von Anfang nach nicht gewinnorientiert. Unser Ziel ist die Entpflichtung der Verpackungen unserer Kunden zu den nachhaltig günstigsten Tarifen. Neben dem Non-Profit-Prinzip profitieren unsere Lizenzpartner dabei von wirtschaftlicher Effizienz und der laufenden Optimierung von Sammlung, Sortierung und Verwertung.
Der Kostenwahrheit verpflichtet.
Die Tarifkalkulation erfolgt nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten für den Haushalts- und für den Gewerbebereich sowie für jede Tarifkategorie getrennt. Im Sinne der Kostenwahrheit richten sich die einzelnen Tarife nach dem Aufwand, den die jeweiligen Packstoffe im Sammel- und Verwertungskreislauf verursachen. Einsparungen und ungeplante Überschüsse geben wir an unsere Kunden weiter.
Direkt zu den Tarifen, den FAQs zur Lizenzierung sowie Ihrem ARA Vertrag geht's hier. →
WELCHE SERVICES WIR RUND UM DIE ENTPFLICHTUNG ANBIETEN.
Wir liefern gesetzeskonforme Lösungen, die auf die Anforderungen Ihres Unternehmens zugeschnitten sind. Von der effizienten Mengenfeststellung bis zur praktischen Online-Meldung. Unsere Kundenbetreuer:innen sowie die ARA Hotline sichern dabei eine rasche, persönliche Betreuung mit höchster Beratungskompetenz in ganz Österreich.*
Mengenfeststellung
Auf Ihre Anforderungen zugeschnitten.
Die Ermittlung der Verpackungsmengen ist ein Kernelement der korrekten Entpflichtung. Wir helfen Ihnen, eine maßgeschneiderte, gesetzeskonforme und effiziente Lösung für Ihr Unternehmen zu entwickeln. Und unterstützen Sie bei der Durchführung, Verwiegung und Dokumentation. Dadurch sparen Sie wertvolle Zeit und Ressourcen.
Prozess-Check
Auf der Suche nach Optimierungspotenzial.
Unsere Expert:innen prüfen Ihre Abläufe bei der Verpackungseinstufung und Mengenermittlung. Auf Basis der Analyse entwickeln wir Vorschläge, um Potenziale zur Verbesserung zu erschließen. Rechtssichere Prozesse reduzieren die Gefahr von Verwaltungsstrafen.
Audit Coaching
Unterstützung bei Prüfungen.
Wir begleiten Sie bei internen sowie externen Kontrollen durch die Verpackungskoordinierungsstelle (VKS) des Bundes. Ähnlich wie Steuerberater:innen bei einer Steuerprüfung unterstützen wir Sie mit unserer fundierten Kenntnis des Abfallwirtschaftsgesetzes und der Verpackungsverordnung. So können wir etwaige Unklarheiten gleich vor Ort ausräumen und zur Lösung von berechtigten Einwänden beitragen.
Internationale Entpflichtung
Gut beraten ins Ausland.
Sie sind international tätig, exportieren Waren oder haben Niederlassungen im Ausland? Als Teil des PRO Europe Netzwerks stehen wir in engem Kontakt zu führenden Sammel- und Wertungssystemen Europas. Gerne vermitteln wir Ihnen die richtigen Ansprechpartner:innen im jeweiligen Land. So können Sie Risiken minimieren und sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren.
Online-Meldung
Schnell, einfach und rechtssicher.
Mit der Online-Meldung können Sie Ihre Verpackungsmengen rasch und unkompliziert via Internet melden. Je nach Verpackungsmenge einmal im Monat, im Quartal oder im Jahr.
Rechtsverbindliche Erklärung
Zeitsparend und rechtskonform.
Das Online-Portal RVE Connect bietet eine rechtssichere Lösung für die in der Verpackungsverordnung vorgesehene juristisch verbindliche Erklärung. Damit informieren Sie Ihre Kunden im Vorhinein über die Entpflichtung Ihrer Verpackungen.
Grüner Punkt
Ein Zeichen von Verantwortung.
Als ARA Vertragspartner haben Sie das Recht, den „Punkt" zur Kennzeichnung der Verpackungen zu nutzen, die Sie in Österreich in Verkehr gesetzt und ordnungsgemäß entpflichtet haben. Damit zeigen Sie, dass Sie Ihre Produzentenverantwortung wahrnehmen.
* ausgewählte Leistungen werden seitens der ARAplus GmbH im Rahmen von Kontingenten kostenlos zur Verfügung gestellt.
REFERENZEN
Infos und Downloads
ARA Tarife
Die ARA Tarife werden nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten für den Haushalts- und für den Gewerbebereich sowie für jede Tarifkategorie getrennt kalkuliert. Im Sinne der Kostenwahrheit richten sie sich nach dem Aufwand, den die einzelnen Packstoffe im Sammel- und Verwertungskreislauf verursachen. Einsparungen und ungeplante Überschüsse geben wir an unsere Kunden weiter. Damit betreiben wir nach wie vor eine konsequente Non-Profit-Politik.
Bitte beachten, dass für bestimmte Einwegkunststoffverpackungen und -produkte zusätzliche Abgaben anfallen. Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei diesen Kostenersätzen NICHT um ARA-Beiträge handelt, sondern um Zuschläge, die alle Sammel- und Verwertungssysteme in Österreich (SVS) im Namen und auf Rechnung der Verpackungskoordinierungsstelle gemeinnützige GmbH (VKS) einheben müssen.
Mehr Informationen zur Abgabe finden Sie hier
Die aktuell geltenden Zuschläge, bzw. Kostenersätzen finden Sie hier
ARA Vertrag
Hier finden Sie alle Informationen rund um Ihren Lizenzvertrag zur rechtssicheren Entpflichtung Ihrer Verpackungen.
Rechtliche Grundlagen
Das Abfallwirtschaftsgesetz und die Verpackungsverordnung sind die rechtlichen Grundlagen, die Unternehmen zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem in Österreich verpflichten. Sie betreffen alle, die Verpackungen oder verpackte Waren in Österreich in Verkehr setzen.
Laut Verpackungsverordnung haben Unternehmen zwei Möglichkeiten, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, die mit unterschiedlichen Pflichten verbunden sind. Für Haushaltsverpackungen gilt seit 01.01.2015 die Systemteilnahmepflicht (§ 8 VerpackVO 2014), für gewerbliche Verpackungen gibt es diese Pflicht ab 01.01.2023.
1. Pflichten für Unternehmen, die an keinem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen
- Erfassung über ein entsprechendes eigenes Sammelsystem
- Wiederverwendung bzw. Verwertung der zurückgenommenen Verpackungen in entsprechenden Anlagen nach dem Stand der Technik
- Mindestquoten für stoffliche Verwertung je Packstoff
- Jährliche Meldung an das BMK, aufgeteilt nach Packstoffen, inklusive in Verkehr gesetzte Verpackungsmenge, erfasste Menge, Rücklaufquote in Prozent, Menge und Übernehmer
2. Pflichten für Unternehmen, die an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen
- Abschluss eines Lizenzvertrags
- Meldung der in Verkehr gesetzten Verpackungsmengen
- Zahlung der materialspezifischen Lizenztarif
Rechtliche Grundlagen:
Abfallwirtschaftsgesetz 2002, geltende Fassung →
Verpackungsverordnung 2014, geltende Fassung →
Verpackungsabgrenzungsverordnung 2015 →
Verpackungsabgrenzungsverordnung-Novelle 2016 →
Abgeltungsverordnung Haushaltsverpackungen idF 23.09.2015 →
EU-Aktionsplan zur Kreislaufwirtschaft →
EU-Einwegkunststoff-Richtlinie →
Europäische Abfallrahmenrichtlinie idgF Richtlinie 2008/98/EG →
Anfallstellen Information
UPDATE per 18.07.2023
Für die Gewerbesammlung von lizenzierten Verpackungen kommen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sammel- und Verwertungssysteme zur Anwendung. Diese AGB AS werden auf der Homepage der VKS (https://www.vks-gmbh.at) veröffentlicht. Aufgrund von rechtlichen Änderungen sind Anpassungen der AGB für 2023 erforderlich.
Information zur Sammlung von Verpackungen bei sonstigen gewerblichen Anfallstellen →
Leitfäden und Informationsblätter
Verpackungseinstufung ab 2015 und GVM-Studie
Übersicht Verpflichtungen Einwegkunststoffprodukte - Download →
Einwegkunststoffprodukte Meldung und Abgrenzung - Download →
Kennzeichnungsverordnung zur europäischen Einweg-Kunststoff-Richtlinie - Download →
Meldung von Kunststofftragetaschen - Download →
Änderungen bei der Verpackungseinstufung "Verpackungen - Nichtverpackungen" - Download →
Verpackungseinstufung (GVM) - Download →
Vorgehensweise Verpackungseinstufung - Download →
GVM Leitfaden - Download →
GVM Produktgruppendatenblätter - Download →
GVM Quotenblätter - Download →
Dokumente des BMK
Informationen zur Verpackungsabgrenzungsverordnung - Zur Webseite →
Informationen zur Einwegkunstoff-Richtlinie - Zur Webseite →
VerpackungsabgrenzungsV-Novelle 2016 - Download →
Informations- und Merkblätter
Pfand für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall - Download →
Getränkeverbundkartons - Download →
Kuverts und Versandtaschen - Download →
Packstoffe auf biologischer Basis - Download →
Recyclingprodukte aus Kunststoffverpackungen - Download →
Reminder Service - Download →
Transport-, Verkaufs-, Um- und Serviceverpackungen - Download →
Umsatzsteuer für ausländische Lizenzpartner - Download →
Brutto-Netto-Methode - Download →
Verbundverpackungen - Download →
Warengruppen - Download →
Einwegkunststoffprodukte - Abgrenzung und Meldung - Download →
Einwegkunststoffprodukte - Liste der Zuschläge 2023 (Littering-Abgabe) - Download →
Einwegkunststoffprodukte - Liste der Zuschläge 2024 (Littering-Abgabe) - Download →
Schwarze Liste
Schwarze Liste - Download →
(Verpackungen gefährlicher Inhaltsstoffe, die nicht bei der ARA lizenziert werden können)
Folder
Folder Richtig Restentleeren - Download →
Rechtsverbindliche Erklärungen - RVE
Die Verpackungsverordnung sieht auch vor, dass Hersteller, Importeure und Abpacker von Verpackungen ihre Kunden über die Entpflichtung im Vorhinein in Kenntnis setzen müssen. Dabei sind die Tarifkategorie sowie das Sammel- und Verwertungssystem je Tarifkategorie anzugeben.
Das bedeutet, dass Sie jeden einzelnen Ihrer Kunden über die Entpflichtung informieren müssen. Gleichzeitig müssen Sie diese Rechtsverbindliche Erklärung (RVE) auch von all Ihren Lieferanten, von denen Sie Waren mit bereits entpflichteten Verpackungen beziehen, erhalten oder einholen.
Unsere RVE-Datenbank reduziert diese zeit- und arbeitsaufwendige jährliche bzw. quartalsweise Prozedur auf ein Minimum. Der Einstieg in die RVE-Datenbank erfolgt über unser Online-Portal.
Infoblatt zur RVE-Datenbank als PDF →
Kurzanleitung zur Dateneingabe als PDF →
Kurzanleitung zur Datenabfrage als PDF →
weitere Downloads:
Rechtsverbindliche Erklärungen ab dem Kalenderjahr 2023
Das Feld Bevollmächtigter ist von ausländischen Unternehmen bei der Vorlizenzierung für ihre Abnehmer in Österreich auszufüllen.
Rechtsverbindliche Erklärung für gewerbliche Verpackungen - Download →
Rechtsverbindliche Erklärung für vorlizenzierte Haushaltsverpackungen - Download →
Rechtsverbindliche Erklärung Vorlizenzierung von Verpackungen als Ware - Download →
Rechtsverbindliche Erklärung Vorlizenzierung, Importe von Haushalts- und Gewerbeverpackungen - Download →
Rechtsverbindliche Erklärungen bis inklusive Kalenderjahr 2022
Rechtsverbindliche Erklärung für gewerbliche Verpackungen - Download →
Rechtsverbindliche Erklärung für vorlizenzierte Haushaltsverpackungen - Download →
Rechtsverbindliche Erklärung Vorlizenzierung von Verpackungen als Ware - Download →
Rechtsverbindliche Erklärung Vorlizenzierung, Importe von Haushalts- und Gewerbeverpackungen - Download →
Rechtsverbindliche Erklärung Fleischergewerbe - Download →
Berechnungshilfen
Die aktuellen Berechnungshilfen finden Sie auf der Website der Verpackungskoordinierungsstelle (VKS) unter folgendem Link.
ARA Online Meldung
Über das ARA Online Portal übermitteln Sie Ihre Meldung bequem via Internet.
Handbuch zum ARA Online Portal als PDF →
Weitere nützliche Informationen & Downloads rund um die Meldung finden Sie hier.
Übergabestellen
Die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit der kommunalen und privaten Entsorgungs- und Verwertungswirtschaft ist eine wichtige Basis für den Erfolg der ARA.
Unser flächendeckendes Netz an Übergabestellen finden Sie hier →
Lizenzpartnerverzeichnis
Für maximale Transparenz im Entpflichtungssystem sieht der Gesetzgeber die Offenlegung aller Lizenzpartner vor.
Dieser Vorgabe kommen wir selbstverständlich vollumfänglich nach.
Im Lizenzpartnerverzeichnis der VKS GmbH finden Sie eine vollständige Auflistung aller Systemteilnehmer bei österreichischen Sammel- und Verwertungssystemen.
Zum Verzeichnis →
Häufig gestellte Fragen
ARA Entpflichtungs- und Lizenzvereinbarung
Unser Firmensitz befindet sich im Ausland, können auch wir ARA Lizenzpartner werden, bzw. weiterhin ARA Lizenzpartner bleiben?
Ja. Auch Unternehmen mit Sitz im Ausland können die Vorteile einer ARA Lizenzpartnerschaft in Anspruch nehmen. Bitte beachten Sie dann die umsatzsteuerlichen Besonderheiten: Im Regelfall ist der Lizenzpartner dann selbst für die Abfuhr der Umsatzsteuer verantwortlich („Reverse Charge-Prinzip“).
Unsere Adresse/Firmenwortlaut oder andere Daten haben sich geändert. Wie kann ich das der ARA mitteilen?
Firmenbezogene Daten ändern Sie bitte direkt über das ARA Online Portal. Sie finden dort entsprechende Eingabefelder.
Die Entpflichtungs- und Lizenzvereinbarung enthält keine Information über Tarife. Wie und wann erfahre ich die Tarife?
Unsere Entpflichtungstarife finden Sie auf dieser Seite im Punkt Infos & Downloads unter dem Reiter Tarife.
Was ist die Pauschalzahlung?
ARA Lizenzpartner, die pro Jahr nicht mehr als 1.500 kg Haushaltsverpackungen und nicht mehr als 1.500 kg Gewerbeverpackungen in Verkehr setzen werden davon entlastet, Verpackungsmeldungen zu legen. Es genügt, das jährliche Pauschalentgelt zu bezahlen. Die Höhe des Pauschalentgelts entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Tarifblatt.
Wie funktioniert die Pauschalzahlung?
Ab 1. 1. 2015 bietet die ARA eine Pauschale bei sehr geringen Verpackungsmengen an. Sie gilt für alle ARA Lizenzpartner, die pro Jahr nicht mehr als 1.500 kg Verpackungen jeweils für Haushalt und Gewerbe in Verkehr setzen. Diese bezahlen einmal im Jahr eine Pauschale. Dazu erhalten Sie von uns im Jänner eine elektronische Rechnung für das Vorjahr. Eine Meldung von Verpackungsmengen ist nicht notwendig.
Ich möchte die Pauschale nicht nutzen, sondern jährlich melden. Geht das?
Die Lizenzpartner sind nicht gezwungen, die Pauschallösung in Anspruch zu nehmen. Sie können stattdessen ihre im jeweiligen Jahr in Verkehr gesetzten Echtmengen als „Jahresmelder" an uns melden. Wenn Sie sich dafür entscheiden, fällt das Mindestentgelt an.
Wo finde ich die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der ARA?
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ARA stehen hier zum Download bereit.
ARA Online Meldung
Muss ich die ARA Online Meldung nutzen?
Ja, für Lizenzpartner ist die Verwendung des ARA Online Portals verpflichtend.
Wir haben keine Möglichkeit die ARA Online Meldung zu nutzen. Welche Alternativen gibt es?
Die ARA AG muss gemäß AWG die Meldungen all ihrer Lizenzpartner innerhalb einer Woche sehr rasch bearbeiten und die Daten bis spätestens drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendermonats an das Umweltministerium melden. Daher muss die ARA alle LP auf Online Meldung umstellen, die einen schnelleren Datenprozess ermöglicht. Die Meldung kann daher nur noch über das Online Portal abgegeben werden.
Bekomme ich eine Rechnung?
Ja, Sie bekommen eine elektronische Rechnung: Nach Erhalt Ihrer Verpackungsmeldung über das ARA Online Portal berechnen wir daraus das Entpflichtungsentgelt und legen Ihnen eine elektronische Rechnung. Abweichendes gilt bei der Inanspruchnahme der Pauschalregelung (siehe hierzu: „Wie funktioniert die Pauschalregelung?“).
ARA Meldung und Zahlung
Bis wann muss ich meine Meldung abgeben, bis wann muss ich sie zahlen?
Meldefristen: Monats- und Quartalsmeldungen sind aufgrund der „AWG Novelle Verpackung“ künftig bereits am 15. des auf die Meldeperiode (Monat / Quartal / Jahr) folgenden Monats abzugeben. Jahresmeldungen sind „Echtmeldungen“. Meldetermin ist stets der 15. Jänner des Folgejahres. Eine Jahresabschlussmeldung entfällt. Die Jahresabschlussmeldung für Monats- und Quartalsmelder ist bis 15. März fällig.
Zahlungsziel: Ihre Zahlungen sind erst am 15. des auf die Meldeperiode zweitfolgenden Monats fällig. z.B.:
- die Monatsmeldung für Jänner ist bis 15.Februar fällig, die Zahlung bis 15.März
- die Quartalsmeldung für das 1. Quartal ist bis 15.April. fällig, die Zahlung bis 15.Mai
- die Jahresmeldung ist bis 15.Jänner fällig , die Zahlung bis 15.Februar
Wie ermittle ich selbst meine Meldeperiode?
Jahresmeldungen:
Liegen sowohl das erwartete ARA Jahresentgelt für Haushaltsverpackungen als auch das erwartete ARA Jahresentgelt für Gewerbeverpackungen unter dem Betrag von EUR 1.500,-, ist die Meldeperiode das Kalenderjahr. Sie geben somit „Jahresmeldungen“ ab.
Monatsmeldungen:
Ist entweder das erwartete ARA Jahresentgelt für Haushaltsverpackungen oder das erwartete ARA Jahresentgelt für Gewerbeverpackungen höher als EUR 20.000,-, ist die Meldeperiode der Monat. Sie geben somit „Monatsmeldungen“ ab.
Quartalsmeldungen:
In allen übrigen Fällen ist die Meldeperiode das Quartal. Sie legen dann „Quartalsmeldungen“.
Achtung bei sehr geringen Verpackungsmengen:
Wenn Sie pro Jahr weniger als 1.500 kg jeweils für Haushalt und Gewerbe in Verkehr setzen, erhalten Sie von uns im Jänner eine elektronische Rechnung für das Vorjahr. Eine Meldung von Verpackungsmengen ist nicht erforderlich.
Ich möchte die Meldeperiode ändern, z.B. nicht quartalsweise melden, sondern jährlich. Geht das?
Bitte die korrekte Meldeperiode einhalten. Die Meldegrenzen sind in der Verpackungsverordnung (VepackVO) verbindlich geregelt.
Ist der Mindestbetrag zusätzlich zu dem was ich melde oder ist er bereits inkludiert?
Es kommt darauf an, ob das Entgelt für ein Jahr über oder unter dem Mindestentgelt liegt. Liegt das Entgelt des Lizenzpartners für ein Kalenderjahr unter dem ARA Mindestentgelt, hat er auch die Differenz darauf zu zahlen. Hierzu erhalten Sie eine elektronische Rechnung durch die ARA AG. Liegt es über dem Mindestentgelt, ist dieses schon abgedeckt ("inkludiert") und muss nicht nochmals bezahlt werden. Ein Beispiel: Die Jahresmeldung weist ein Entpflichtungsentgelt von € 30,- aus. Es werden dann € 60,- – als Differenz auf den derzeitigen Betrag von € 90,- (zuzügl. Ust) – zur Abdeckung verrechnet.